AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma GJ Eventservice

Vermietung und Dienstleistungen



§1 Allgemeines


Die folgenden allgemeinen Mietbedingungen und Dienstleistungen sind Bestandteile sowohl aller Mietverträge als auch Mietangebot, Dienstleistungsverträge als auch Dienstleistungsangebot der GJ Eventservice in Lindlar / Vertreten durch Inhaber Gerrit Jüncke und finden in Ihrer jeweils gültigen Form ebenso für alle künftigen Verträge Anwendung. Der Vertragspartner der Fa. GJ Eventservice wird im Folgenden “Kunde“ genannt.


Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Fa. GJ Eventservice. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Mieters werden ausdrücklich widersprochen.


Angebote, Materialaufstellung, Pläne oder andere erarbeite Inhalte unterliegen dem Urheberrecht. Die Weitergabe an Dritte wird nur mit schriftlicher Einverständnis der Fa. GJ Eventservice gestattet.


Verstöße können strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.


§2 Angebot und Vertragsabschluss


Die Angebote von GJ Eventservice sind unverbindlich.


Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Schriftform. 


Die Auftragsbestätigung wird Bestandteil des Vertrages.


Der Kunde ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung nach deren Erhalt auf ihre sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen. 


Mit Erhalt der Auftragsbestätigung gilt der Vertrag als geschlossen, somit wird in jedem Falle ein Entgelt erhoben.


Eine Anzahlung des Mietpreises/Dienstleistungen kann nach der Auftragsbestätigung in Höhe von 35% anfallen. 


§3 Mietgegenstand / Leistungen


Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung oder im Lieferschein aufgeführten Einzelgeräte, und Anlagen zur Miete oder Beauftragungen für Dienstleistungen als Techniker oder andere Dienstleistungen.


Die Fa. GJ Eventservice behält sich das Recht vor, die dort genannten Geräte durch funktionsgleiche, andere Geräte zu ersetzen.


§4 Mietzeit & Mietgebühr


Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager von GJ Eventservice (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von GJ Eventservice (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, GJ Eventservice den Transport durchführt. 


Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.


Preisstaffel für längeren Mietzeitraum möglich.


Die Mietgebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste oder Angebot und ist unabhängig davon zu bezahlen, ob die Geräte tatsächlich benutzt wurden. Eine vorzeitige Rückgabe der Geräte bewirkt keine Vergünstigung der Mietgebühr.


Der Mietpreis ist bei Abholung oder Lieferung, der Mietobjekte in € Bar zu entrichten.


§5 Vermietung 


Der Kunde erkennt durch seine Unterschrift an, dass er das Material in ordnungsgemäßem Zustand ohne Mängel übernommen hat.


Der Kunde ist verpflichtet, das Material schonend zu behandeln und alle für die Benutzung des Materials bestehenden Vorschriften und Gesetze zu beachten.


Der Kunde verpflichtet sich, das Material ordnungsgemäß zu versichern. Für Verluste und Schäden an der Mietsache, die nicht durch normalen Verschleiß entstanden sind, haftet der Mieter. Dies gilt auch für Beschädigungen durch Dritte, sowie durch unsachgemäße Bedienung durch den Kunde oder dessen Beauftragte.


Die Fa. GJ Eventservice gewährleistet dem Kunden den technisch funktionsfähigen Zustand der Anlagen.


Für mittelbare Schäden durch teilweisen oder vollständigen Ausfall der Anlagen übernimmt die Fa. GJ Eventservice keine Haftung. Der Kunde verpflichtet sich, das Material in dem von ihm übernommenen Zustand am vereinbarten Tag und Ort während der üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben. Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Materials verpflichtet den Kunden zum Ersatz des für die Fa. GJ Eventservice daraus entstehenden Schadens. 


Der Vermieter ist berechtigt, die Zustimmung zu einer Verlängerung der Mietzeit zu verweigern, wenn das Mietobjekt anschließend anderweitig vermietet wird oder sonstige wichtige Gründe einer längeren Nutzung entgegen stehen.


§6 Abbildungen/ Fotos


Abbildungen und Fotos in Katalogen, Broschüren, Mailings, sowie in Internetseiten können von der Wirklichkeit abweichen.


§7 Eigenverantwortung des Mieters


Der Mieter garantiert, die notwendigen Voraussetzungen für die reibungslose Installation und den Betrieb der Anlagen zu schaffen, insbesondere die Bereitstellung der geforderten Stromanschlüsse, der notwendigen Stellflächen und Podeste für Geräte und Personal, die Funktionstüchtigkeit und Sicherheit von Einbauten in den Veranstaltungshallen, wie Zügen, Hänge-punkten, Kabelschächten etc., sowie nach Vereinbarung, die Bereitstellung von fachkundigen Auf- und Abbauhelfern in ausreichender Anzahl. Bei Nichterfüllung zahlt der Mieter den Zusatzaufwand. Sollte es sich bei besagter Veranstaltung um eine Freiluftveranstaltung handeln, hat der Mieter für einen professionellen Wetterschutz der gesamten technischen Anlage zu sorgen. Bei unzureichendem Wetterschutz hat der Vermieter das Recht, seine Leistung zu verweigern. Der Mieter sorgt für die sichere Lagerung und Bewachung des gesamten bereitgestellten Materials zwischen An- und Abtransport. 


§8 Haftung des Kunden


Der Kunde haftet für alle Schäden (z.B. Verlust, Diebstahl, verursachte Defekte, Transportschäden, Personenschäden, Feuer- und Wasserschäden, fehlerhafte Stromversorgung, Witterung, Verschmutzung u.a.) an der Mietsache, die während der Mietzeit an den Mietgeräten und Zubehör durch ihn oder Dritte (z.B. Gäste) entstehen. Auch den Schaden der zufälligen Beschädigung, sowie Schäden aufgrund höherer Gewalt trägt der Mieter.


In allen anderen Fällen wird dem Mieter pauschal der Wiederbeschaffungswert für das Mietobjekt oder ein vergleichbares Mietobjekt in Rechnung gestellt. 


Sofern das Mietobjekt älter als drei Jahre ist, wird ein Abzug Alt für Neu von 25 % vom Wiederbeschaffungswert gewährt, ist das Objekt älter als fünf Jahre, wird ein Abzug Alt für Neu von 50 % des Wiederbeschaffungswertes gewährt.


Im Falle eines Totalschadens hat der Kunde ungeachtet des aktuellen Marktwertes den Wiederbeschaffungswert zzgl. Beschaffungskosten zu ersetzen, unabhängig davon, ob er persönlich den Schadensfall zu vertreten hat.


Sollte die Mietsache oder ein Teil davon entwendet werden, ist der Kunde verpflichtet, umgehend polizeiliche Anzeige zu erstatten und die Fa. GJ Eventservice zu benachrichtigen.


§9 Haftung der Fa. GJ Eventservice


Die Fa. GJ Eventservice haftet für den funktionstüchtigen Zustande der Geräte nur bis zum Zeitpunkt des Mietbeginns.


Eine Haftung durch die Fa. GJ Eventservice bei verspäteter oder nicht erbrachter Leistung sowie für Sach-, Personen-, oder Vermögensschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben können, besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.


Eine Haftung der Fa. GJ Eventservice für Schäden bei Überschreitung zulässiger Lautstärken wird ausgeschlossen.


Eine Haftung für Folgeschäden, die sich aus einer Leistungsstörung ergeben ist ebenso ausgeschlossen wie für Nicht funktionieren der Mietsache bei Kopplung mit Fremdequipment.


Etwaige Mängel der Mietgeräte sind der Fa. GJ Eventservice unverzüglich anzuzeigen. 


Die Fa. GJ Eventservice ist dann die Gelegenheit zu geben, den Mangel an den Mietgeräten zu beheben oder andere, gleichartige Mietgeräte zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Kunde die unverzügliche Anzeige eines Mangels, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.


Leistungsstörungen entbinden dem Kunden nicht von der Einhaltung der im Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen, insbesondere Zahlung des Mietpreises.


Hat der Kunde Veränderungen an der Mietsache vorgenommen, ist eine Gewährleistung wegen Mangel an der Mietsache ausgeschlossen. Wird die Mietsache auf Verlangen des Kunden untersucht und zeigt sich hierbei kein Mangel an der Mietsache, so hat der Kunde die der GJ Eventservice hierdurch entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.


Der Kunde verpflichtet sich, der Fa. GJ Eventservice von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Miete von Geräten gegen die Fa. GJ Evnetservice erhoben werden. Der Freistellungsanspruch der Fa. GJ Eventservice gegen den Kunden umfasst auch die Kosten, die der Fa. GJ Eventservice für die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen. 


Ein berechtigter Anspruch auf Schadensersatz durch den Kunden beschränkt sich in der Höhe auf den Mietpreis. Weitere, darüber hinaus gehende Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.


Alle Haftungsbeschränkungen des Vermieters gelten auch gegenüber Dritten. Schadensregulierungen erfolgen ausschließlich zu den Bedingungen der Fa. GJ Eventservice.


§10 Versicherung / Genehmigung


Die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzessionen, GEMA-Anmeldungen, Bauabnahmen etc. sowie die Übernahme deren Kosten liegen im Verantwortungsbereich des Kunden.


Der Mieter sorgt für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften. 


§11 Untervermietung oder Weitergabe


Die Mietgegenstände dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von der Fa. GJ Eventservice an Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlassen werden.


§12 Service- & Dienstleistungen


Sollte der Vertrag Dienstleistungen wie z.B. Auf- & Abbau, Techniker, Anlieferung, Ordner oder Personal-Service beinhaltet, gelten hinaus folgende Vereinbarungen:


Der Kunde hat für eine problemlose Durchfahrts- und Anlieferungsmöglichkeiten für das jeweils notwendige Transportmittel zu sorgen.


Ebenso sind für die Vertragsdauer die entsprechenden Parkmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Alle anfallende Kosten, auch wenn sie unverlangt vom Vermieter ausgelegt werden, trägt der Kunde. 


Die Verpflegung des Personals ist durch den Kunden sicherzustellen. Sollte dies nicht erfolgen, wird eine Verpflegungspauschale von 20,- € pro Person und Tag berechnet.


Der Kunde hat während des kompletten Veranstaltungszeitraum sorge zutragen, dass das Personal zu Pausen oder Gänge zur Toiletten abgelöst werden oder durch zu Buchung eines zusätzlichen Mitarbeiter (der Fa. GJ Eventservice) sicherzustellen.


Der Kunde hat während des kompletten Zeitraumes die Überwachung und Sicherung des Materials und Personal sicherzustellen. Dies gilt auch für den Auf- & Abbau, die Probezeit und die Veranstaltungszeit, nutzungsfreie Zeiten und nachts. Das Personal des Vermieters übernimmt diese Überwachung ausdrücklich nicht.


Der Kunde übernimmt die volle Verantwortung über die dem Vermieter zugewiesenen Befestigungspunkte zum Errichten hängender Konstruktionen, auch wenn diese dem Mieter durch Dritte zugewiesen wurden. Für eventuelle Schäden durch unzureichender Belastbarkeit haftet der Mieter. 


Der Kunde stellt einen kompetenten, weisungsbefugten Ansprechpartner während des gesamtes Zeitraumes.


Erfolgen Dienstleistungen außerhalb eines Umkreises von 100 km vom Standort von GJ Eventservice, sind nach Bedarf Übernachtungsmöglichkeiten für jede Person zu stellen.


§13 Stornierung und Kündigung


Eine Auftragsbestätigung kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.


Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages) durch den Kunden ist nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu kündigen (Stornieren). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


Im Falle einer frühzeitigen Stornierung, ermäßigt sich dieser jedoch wie folgt:


bis 40 Tage vor Miet-/Dienstleistungsbeginn 0 % der Gesamtvergütung


bis 30 Tage vor Miet-/Dienstleistungsbeginn 20 % der Gesamtvergütung


bis 20 Tage vor Miet-/Dienstleistungsbeginn 40 % der Gesamtvergütung


bis 10 Tage vor Miet-/Dienstleistungsbeginn 50 % der Gesamtvergütung


bis 5 Tage vor Miet-/Dienstleistungsbeginn 70 % der Gesamtvergütung


bis 2 Tage vor Miet-/Dienstleistungsbeginn 90 % der Gesamtvergütung


Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Vermieter maßgeblich.


Das Wetterrisiko liegt beim Auftraggeber/Kunde. 

Eine kostenlose Stornierung bei Regen oder Sturm an Ihrem Tag gilt nur für die Hüpfburgen!!

Es wird sich immer das Wetter am Miet tag angeguckt. Ist die Hüpfburg aber schon abgeholt, ist der volle Betrag fällig.

Dies wird auch schriftlich per E-Mail von beiden Seiten bestätigt. Bestätigt der Mieter dies nicht, sind mindestens die Stornogebühren fällig!


Der Vertrag kann vom Vermieter ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, wenn der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht, wenn der Kunde mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug gerät oder wenn höhere Gewalt eintritt, die die Leistungserbringung durch den Vermieter unmöglich macht.


§14 Zahlung / Zahlungsverzug


Grundsätzlich ist die Mietgebühr bei Herausgabe der Mietgegenstände an den Vermieter in € Bar zu entrichten. 


Dienstleistungen werden nach Veranstaltungsende in € Bar fällig, sofern nichts anderes Vereinbart ist.


Die Fa. GJ Eventservice ist berechtigt, eine Kaution und Vorkasse nach seiner Wahl vom Kunden zu verlangen. 


Der Verzug tritt nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit ohne weitere Erinnerung ein.


Bei Zahlungsverzug ist es der Fa. GJ Eventservice gestattet, die weitere Benutzung der Mietsache oder Dienstleistungen zu untersagen und deren sofortige Rückgabe zu verlangen und Beendigung der Dienstleistungen.


Bei Zahlungsverzug wir es eine Zahlungserinnerung geben, sollte selbst die nicht beglichen werden, geht es zum Mahnbescheid übers Amtsgericht.


Darüber hinaus kann die Fa. GJ Eventservice für den fälligen Betrag Verzugszinsen verlangen.


Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrecht sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrecht, die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt.


§15 Urheberrecht


Der Vermieter behält sich vor, an Orten, an denen Mietmaterial des Vermieters steht, zu Marketing zwecken des Vermieters Fotoproduktionen, Videoaufnahmen etc. zu machen


§16 Reinigung


Der Mieter muss das Mietmaterial sorgfältig behandeln.


Wenn das Mietobjekt sehr verschmutzt ist, hat der Vermieter das Recht, zusätzlich entstehende Reinigungskosten dem Mieter nachträglich in Rechnung zu stellen. Diese zusätzlichen Kosten betragen idR. 50 % des Mietpreises.


Reinigungspauschale FunFood 20 €


Reinigungskosten Hüpfburgen ab 30 €


Reinigungskosten Partyzelte ab 50 €


§17 Gerichtsstand/Erfüllungsort 


Die durch die mit GJ Eventservice geschlossene Geschäftsbeziehung entstehenden Verpflichtungen sind an deren Geschäftssitz in Lindlar zu erfüllen. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche, auch Wechsel- und Scheckansprüche, aus der Geschäftsbeziehung gilt der Geschäftssitz GJ Eventservice Recht der Bundesrepublik Deutschland. 


§18 Datenschutz und Schlussbestimmungen 


GJ Eventservice ist berechtigt, die ihr vom Kunden überlassenen Daten elektronisch zu speichern und weiter zu verarbeiten. Eine Löschung der Daten erfordert Schriftform. GJ Eventservice ist dann berechtigt, Kundendaten, die sich aus den Vertragsunterlagen ergeben oder die zur Vertragsdurchführung notwendig sind, an Dritte, insbesondere an Kreditinstitute und Vertragspartner weiterzugeben, wenn diese der Auftragsabwicklung dient. Die geltenden Bestimmungen des Datenschutzes werden von GJ Evnetservice beachtet. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen mit dem Kunden unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Hinsichtlich des unwirksamen Teils verpflichten sich die Vertragsparteien bereits jetzt, eine Regelung zu treffen, die dem angestrebten Erfolg unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften so nahe wie möglich kommt. In diesem Fall wird die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.


§19 Sonstiges


Es gilt deutsches Recht. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen anderer Vereinbarungen ungültig oder unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit aller anderen Vereinbarungen hiervon nicht berührt. Als Gerichtsstand gilt Lindlar als vereinbart, wobei GJ Eventservice jedoch berechtigt ist, nach ihrer Wahl Klagen bei anderen Gerichten einzubringen. Der von GJ Eventservice in der Bestellung bezeichnete Bestimmungsort gilt als Erfüllungsort. Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche, ihm während der Geschäftsverbindung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse GJ Eventservice, währenddessen und auch nachher geheim zuhalten und diese nicht anderweitig zu verwenden.


Lindlar, 07. Januar 2021

Gerrit Jüncke

Share by: